... beziehungsweise eines Kanzlerkandidaten von CDU und CSU vor.
Pressemitteilung, 27. April 2021
Kordula Kovac ist nun für den Wahlkreis Mannheim wieder als Abgeordnete im Deutschen Bundestag. Sie schlägt ein Verfahren zur Nominierung von Kanzlerkandidatinnen und
-kandidaten vor.
Sie sagt: „Für die beiden Schwesterparteien sollte für die Zukunft geregelt werden, dass für die Kür der Kanzlerkandidatin bzw. des Kandidaten ein in den Statuten von CDU und CSU geregeltes Verfahren entstehen sollte.“ Dazu sc
hlägt sie vor:
1. Die Mitglieder von CDU und CSU haben die Möglichkeit, in einer Urwahl persönlich darüber abzustimmen, wer Kanzlerkandidat beziehungsweise Kanzlerkandidatin der Schwesterparteien von CDU oder CSU wird.
2. Sollte diese Urwahl aus nachgewiesenen zeitlichen Gründen nicht möglich sein, werden Gremien der jeweiligen Schwesterparteien eingeladen, um
über die Nominierung abzustimmen. Das wäre bei der CDU der Bundesausschuss (kleiner Parteitag), zu dem die CDU binnen kurzer Ladungsfrist die gewählten Mitglieder einladen kann.
Die Landesverbände entsenden je angefangene 4000 Mitglieder einen Delegierten. Die Vereinigungen entsenden je einen Vertreter, der vom jeweiligen B
undesvorstand für ein Jahr geheim zu wählen ist. Die CSU hat ebenfalls entsprechende Ausschüsse.
3. Die entsprechenden Satzungen beider Schwesterparteien müssen mit gleichem Text dahingehend angepasst werden, dass die Ausschüsse die Königsmacher des/der gemeinsamen Kanzlerkandidaten/Kandidatin sind. Festgelegt werden muss auch die gleiche Zusammensetzung beider Ausschüsse hinsichtlich des jeweiligen Verhältnisses von Mitgliederzahl und Delegiertenstärke.
4. Die Gremien von CDU und CSU sollten die Beschlüsse bis März 2022 fassen.
Hintergrund:
Der CDU-Bundesausschuss
Aus: Statutenbroschüre der CDU Deutschland, Stand 25.02.2019
§ 30 (Zusammensetzung des Bundesausschusses)
(1) Der Bundesausschuss setzt sich zusammen aus:
1. den Delegierten der Landesverbände, die von den Landesparteitagen in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt werden. Die Landesverbände entsenden auf je angefangene
4000 Mitglieder einen Delegierten. Die Zahl der Delegierten der einzelnen Landesverbände bestimmt sich für jedes Kalenderjahr nach der nach § 22 dieses Statuts zum
30. September des vorangegangenen Jahres anerkannten Mitgliederzahl,
2. dem Bundesvorstand der CDU,
3. je einem Vertreter der Vereinigungen, der vom jeweiligen Bundesvorstand einer
Vereinigung für ein Kalenderjahr geheim gewählt wird,
4. den Vorsitzenden der Bundesfachausschüsse und dem Bundesvorsitzenden des
Evangelischen Arbeitskreises der CDU/CSU (EAK), sofern er der CDU angehört.
(2) Die unter Abs. 1 Ziffer 4 genannten Personen gehöre
n dem Bundesausschuss mit beratender Stimme an.
§ 31 (Zuständigkeiten des Bundesausschusses)
Aufgaben des Bundesausschusses:
(1) Der Bundesausschuss ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen
der Bundespartei, soweit sie nicht dem Bundesparteitag vorbehalten sind.
(2) Der Bundesvorstand und die CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages haben dem Bundesausschuss zu berichten.
(3) Fällt einer der Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Präsidiums während der Amtszeit aus, kann der Bundesausschuss eine interimistische Berufung vornehmen, die bis zum nächsten Bundesparteitag gültig ist.
(4) Der Bundesausschuss wählt auf Vorschlag des Bundesvorstandes die Delegierten für die Gremien der Europäischen Volkspartei (EVP).
§ 32 (Einberufung des Bundesausschusses)
(1) Der Bundesausschuss wird durch den Vorsitzenden oder durch den Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
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